RS0099210 – OGH Rechtssatz
RS0099210 – OGH Rechtssatz
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Ob § 114 Abs 2 AußStrG dahin zu verstehen ist, daß die Gerichte ein offenbar unrichtiges oder doch zumindest zweifelhaftes Vermögensbekenntnis der Abhandlung nicht zugrundelegen dürfen, ist im Gesetz nicht klar und unmißverständlich in einem bestimmten Sinn (hier im Sinn einer beschränkten inhaltlichen Prüfungspflicht des Gerichtes) geregelt.