JudikaturJustizRS0099187

RS0099187 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2022

Die Ablehnung eines Antrages, der ausschließlich dem Nachweis eines allgemeinen Milderungsgrundes dient und daher für das Erkenntnis über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz (§ 260 Z 1 StPO) bedeutungslos ist, kann niemals aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO gerügt werden.

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