JudikaturJustizRS0099179

RS0099179 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. September 1989

Ist in den Darlegungen eines Sachverständigengutachtens kein Verstoß gegen die Denkgesetze zu erblicken und nicht erkennbar, daß der Sachverständige erheblichen Verfahrensstoff außer acht gelassen hat, so ist eine Bekämpfung der Entscheidung des Gerichtes, das dem Sachverständigengutachten folgte, lediglich eine Beweiswürdigungsrüge, die nach § 16 AußStrG nicht zugelassen ist.

Entscheidungen
10