JudikaturJustizRS0099106

RS0099106 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 2001

Wenngleich der von dem einen Angeklagten mit Grund geltendgemachte formelle Nichtigkeitsgrund (die Z 3 des § 281 StPO) den Mitangeklagten nicht berührt, kann der OGH im Sinne des § 289 StPO das angefochtene Urteil zur Gänze aufheben, wenn die Schuldsprüche beider Angeklagten beweismäßig in einem derartigen inneren Zusammenhang stehen, daß die Aufrechterhaltung des einen bei Aufhebung des anderen, wenngleich nicht unmöglich, so doch untunlich ist, soll nicht dadurch das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung beim zweiten Rechtsgang unnötig behindert oder in einer der Sache abträglichen Weise beeinflußt werden.

Entscheidungen
12