JudikaturJustizRS0099064

RS0099064 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 1982

Die Verhängung der Untersuchungshaft ist dem Untersuchungsrichter vorbehalten(§ 179 Abs 2 StPO); der Erstrichter ist lediglich zur Anordnung der Verhaftung und Vorführung vor den Untersuchungsrichter befugt.