RS0099064 – OGH Rechtssatz
RS0099064 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Verhängung der Untersuchungshaft ist dem Untersuchungsrichter vorbehalten(§ 179 Abs 2 StPO); der Erstrichter ist lediglich zur Anordnung der Verhaftung und Vorführung vor den Untersuchungsrichter befugt.