JudikaturJustizRS0099063

RS0099063 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Januar 2018

Wenn aus der Überschreibung der Rechtsmittelschrift mit "Nichtigkeitsbeschwerde" im Zusammenhange mit dem Umstande, daß der Rechtsmittelwerber ausdrücklich nur die Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hat, deutlich ersichtlich ist, daß sich der Rechtsmittelwerber nicht etwa bloß in der Bezeichnung des Rechtsmittels vergriffen hat, sondern daß er bewußt und überlegt das angefochtene Urteil nur mit dem Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfen wollte (vgl EvBl 1948/880, SSt XV/82 und RZ 1938,94), kann das Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht als Berufung behandelt werden.