JudikaturJustizRS0099055

RS0099055 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juni 1971

Der Zeuge, der eine von ihm in der Hauptverhandlung abgelegte falsche Zeugenaussage bei der vom Vorsitzenden gemäß dem § 277 StPO verfügten Aufnahme eines Protokolles widerruft, ist straffrei.