JudikaturJustizRS0099051

RS0099051 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 1974

"Angewendet" wird § 265 StPO bei der Strafzumessung nur, wenn diese Bestimmung in einer Abweichung von dem (durch das außerordentliche Milderungsrecht erweiterten) gesetzlichen Strafrahmen zur Auswirkung kommt (Unterschreitung der Grenze des außerordentlichen Milderungsrechts oder Absehen von einer Zusatzstrafe); nur bei einer solchen Auswirkung ("angewendet" in der Bedeutung des § 260 Z 4 StPO) muß § 265 StPO im Urteilsspruch zitiert werden.