JudikaturJustizRS0098989

RS0098989 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 2016

Ein nach § 270 Abs 3 StPO in das Urteil aufgenommener, indes unrichtiger Hinweis auf die Verlängerung der Rechtsmittelfrist, der zur Eintragung einer falschen Rechtsmittelfrist im Fristenvormerk führte, bildet einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund.

Entscheidungen
7