JudikaturJustizRS0098977

RS0098977 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2016

Verhandlungsunfähigkeit setzt voraus, dass der Angeklagte nicht in der Lage ist, dem Verlauf der Verhandlung zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen.

Entscheidungen
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