JudikaturJustizRS0098974

RS0098974 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 2020

Die "Beteiligungsunfähigkeit" nach § 430 Abs 5 StPO ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als die "Verhandlungsunfähigkeit", denn die bloße Unfähigkeit, dem Gang der Verhandlung sachgemäß zu folgen, fällt nicht darunter.

Entscheidungen
3