JudikaturJustizRS0098962

RS0098962 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 2021

Ergibt sich nach der zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel vorgenommenen Zustellung der Urteilsabschrift die Notwendigkeit, Schreibfehler oder Rechenfehler oder Formgebrechen und Auslassungen (§ 270 letzter Absatz StPO) im Urteile richtigzustellen, so ist die verbesserte Urteilsabschrift neuerlich dem Rechtsmittelwerber zuzustellen; von der Zustellung der verbesserten Urteilsabschrift an beginnt eine neue Ausführungsfrist zu laufen.

Entscheidungen
16