JudikaturJustizRS0098957

RS0098957 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 1971

Durch eine Entscheidung nach § 235 wegen einer vom Angeklagten erhobenen offenbar unbegründeten Beschuldigung darf der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgegriffen werden. Dies wäre aber der Fall, wenn im Zusammenhang mit einer belastenden Zeugenaussage vom leugnenden Angeklagten gegen den Zeugen erhobene - sei es auch in die Form von Beschuldigungen gekleidete - Einwände die Grundlage für die Verhängung einer Ordnungsstrafe abgeben könnten.