JudikaturJustizRS0098953

RS0098953 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Januar 2020

Wird eine Urteilsausfertigung berichtigt, so beginnt die Frist zur Rechtsmittelausführung zwar erst mit der Zustellung einer berichtigten Urteilsausfertigung. Da die Ausführung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil nach dessen Verkündung aber auch schon vor der Zustellung der Urteilsausfertigung zulässig ist, ist die innerhalb der durch die Zustellung einer und berichtigten Ausfertigung nur scheinbar in Gang gesetzten Ausführungsfrist eingebracht und sodann ausdrücklich aufrecht erhaltene Rechtsmittelausführung meritorisch zu erledigen.

Entscheidungen
14