JudikaturJustizRS0098943

RS0098943 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juli 1984

Mangelnde Aktenkenntnis des Verteidigers (infolge Verteidigerwechsels) ist kein Vertagungsgrund, es sei denn, daß ihm zur rechtzeitigen Information über den Akteninhalt - etwa durch Verweigerung der Akteneinsicht - keine Gelegenheit geboten worden wäre (kein Anspruch auf auf Ausfolgung von Aktenabschriften durch das Gericht).