RS0098943 – OGH Rechtssatz
RS0098943 – OGH Rechtssatz
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Mangelnde Aktenkenntnis des Verteidigers (infolge Verteidigerwechsels) ist kein Vertagungsgrund, es sei denn, daß ihm zur rechtzeitigen Information über den Akteninhalt - etwa durch Verweigerung der Akteneinsicht - keine Gelegenheit geboten worden wäre (kein Anspruch auf auf Ausfolgung von Aktenabschriften durch das Gericht).