RS0098941 – OGH Rechtssatz
RS0098941 – OGH Rechtssatz
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Nur bei einem vom Vorsitzenden verfügten Abtreten des Angeklagten aus dem Sitzungssaal gemäß § 250 StPO müssen ihm bei sonstiger Nichtigkeit die Aussagen der in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen und Sachverständigen vor Schluss des Beweisverfahrens mitgeteilt werden. Nach der Bestimmung des § 234 StPO hingegen, wonach die Entfernung des Angeklagten sogar bis zu der durch ein Mitglied des Gerichtshofes vorzunehmenden Urteilsverkündung andauern könnte, ist eine derartige Mitteilung nicht erforderlich.