RS0098907 – OGH Rechtssatz
RS0098907 – OGH Rechtssatz
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Der "Strafteilungs" -Ausspruch ist Frage der Strafzumessung. Diese Frage ist, gleichviel ob ein derartiger Ausspruch erging oder unterblieb, grundsätzlich mit Berufung bekämpfbar. Ein Nachholungsbeschluß nach § 260 Abs 3 StPO schafft die zusätzliche Möglichkeit, daß
1. einem Berufungsbegehren bereits durch einen Beschluß der ersten Instanz entsprochen wird, oder - für den Fall der Abweisung - die dafür maßgebenden Argumente dargelegt werden, die daraufhin mit Sachargumenten angefochten werden können,
2. eine Nachholung jedenfalls auch nach Rechtskraft des Urteils erfolgen kann.