JudikaturJustizRS0098907

RS0098907 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Februar 1996

Der "Strafteilungs" -Ausspruch ist Frage der Strafzumessung. Diese Frage ist, gleichviel ob ein derartiger Ausspruch erging oder unterblieb, grundsätzlich mit Berufung bekämpfbar. Ein Nachholungsbeschluß nach § 260 Abs 3 StPO schafft die zusätzliche Möglichkeit, daß

1. einem Berufungsbegehren bereits durch einen Beschluß der ersten Instanz entsprochen wird, oder - für den Fall der Abweisung - die dafür maßgebenden Argumente dargelegt werden, die daraufhin mit Sachargumenten angefochten werden können,

2. eine Nachholung jedenfalls auch nach Rechtskraft des Urteils erfolgen kann.