JudikaturJustizRS0098860

RS0098860 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 2012

Das Gericht ist an das verkündete Urteil gebunden, wie sich aus den §§ 268 und 270 StPO ergibt, die beide davon ausgehen, dass das Urteil zuerst verkündet und dann erst ausgefertigt wird. Das Gericht ist daher berechtigt, die Urteilsausfertigung, auch wenn es sich um Formgebrechen und Auslassungen handelt, die sich auf die Punkte des § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 und Abs 2 StPO beziehen, zu berichtigen, wenn es sich darum handelt, eine Übereinstimmung der Urteilsausfertigung mit dem mündlich verkündeten Urteil herbeizuführen.

Entscheidungen
8