JudikaturJustizRS0098848

RS0098848 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 1991

Dem Angeklagten muß Gelegenheit gegeben werden, sich vor Abgabe einer Rechtsmittelerklärung mit dem anwesenden Verteidiger zu beraten, jedoch müssen der Angeklagte oder sein Verteidiger von sich aus für das Gericht erkennbar den Wunsch äußern, sich beraten zu wollen (SSt 22/76). Der Verteidiger ist aber auch berechtigt, ohne, aber nicht gegen den ausgesprochenen Willen des Angeklagten ein Rechtsmittel einzubringen (anzumelden).

Entscheidungen
2