JudikaturJustizRS0098759

RS0098759 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2017

§ 263 StPO stellt Verfahrensregeln ausschließlich für solche Tathandlungen auf, die dem Angeklagten erst bei der Hauptverhandlung vorgeworfen und nicht etwa schon in einem anderen - gesondert geführten - Strafverfahren untersucht werden. Die Vorschrift des §263 StPO kommt darum bei Fakten, deren abgesonderte Verfolgung das Gericht bereits vor Beginn der Hauptverhandlung verfügt hatte, nicht zum Tragen (vgl EvBl 1966/393; Lohsing - Serini S 405).

Entscheidungen
6