RS0098759 – OGH Rechtssatz
RS0098759 – OGH Rechtssatz
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§ 263 StPO stellt Verfahrensregeln ausschließlich für solche Tathandlungen auf, die dem Angeklagten erst bei der Hauptverhandlung vorgeworfen und nicht etwa schon in einem anderen - gesondert geführten - Strafverfahren untersucht werden. Die Vorschrift des §263 StPO kommt darum bei Fakten, deren abgesonderte Verfolgung das Gericht bereits vor Beginn der Hauptverhandlung verfügt hatte, nicht zum Tragen (vgl EvBl 1966/393; Lohsing - Serini S 405).