RS0098716 – OGH Rechtssatz
RS0098716 – OGH Rechtssatz
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Wird eine Feststellung auf ein als widerspruchsfrei und nachvollziehbar erachtetes Sachverständigengutachten gestützt, so ist das Schöffengericht - anders als bei einer Abweichung vom Gutachten oder Hinweisen im Gutachten gegen diese Annahme - nicht gehalten, im Rahmen der (gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO) auf eine gedrängte Darstellung zu beschränkenden Urteilsbegründung näher auf den Inhalt des Gutachtens einzugehen.