JudikaturJustizRS0098704

RS0098704 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. September 2019

Es genügt eine zusammenfassende Aufzählung der verwerteten Beweismittel in den Urteilsgründen, weil das Gesetz eine gesonderte Anführung der maßgebenden Beweise bei jeder einzelnen Tatsachenfeststellung gar nicht vorschreibt.

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