JudikaturJustizRS0098609

RS0098609 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juli 1953

Das Strafveränderungsrecht des § 55 StG gilt nur im Falle der Verurteilung wegen einer strafbare Handlung, die mit nicht mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Für strafbare Handlungen, die unter einer Strafdrohung von mehr als fünf Jahren stehen, kommen lediglich die Bestimmungen der §§ 265 a und 339 StPO, die nur eine Strafmilderung, aber keine Strafveränderung vorsehen, in Betracht.