JudikaturJustizRS0098601

RS0098601 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Februar 1972

Obgleich das Strafgesetz Raub im Familienverhältnis - anders als etwa Familiendiebstahl (§ 463 StG) - nicht privilegiert, so muß doch im Rahmen der Strafzumessung in Betracht gezogen werden, daß die Grenzen zwischen mein und dein unter nächsten Angehörigen nicht so scharf gezogen sind wie sonst. So gesehen stellt sich der Umstand, daß der Angeklagte die Tat innerhalb der Familie, und zwar an seiner Ehefrau beging, als gewichtiger - unrechtsmindernder - Milderungsgrund dar.