JudikaturJustizRS0098593

RS0098593 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. November 1972

Hat das Geschwornengericht die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens verhängt und kam es zu dieser Strafe durch unrichtige Anwendung des außerordentliches Milderungsrechtes, so ist der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 13 StPO nicht gegeben.