JudikaturJustizRS0098515

RS0098515 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. August 2017

Im Urteilsspruch eines Einweisungserkenntnisses ist in sinngemäßer Anwendung des § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO festzustellen, welche Anlaßtat der Betroffene (unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes) begangen hat (Z 1) und als welche strafbare Handlung ihm die Tat außerhalb dieses Zustandes zuzurechnen gewesen wäre (Z 2), woran sich der Einweisungsausspruch (Z 3) zu knüpfen hat.

Entscheidungen
3