JudikaturJustizRS0098514

RS0098514 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. April 1999

Das den Gegenstand der Anklage bildende Ereignis ist nicht als etwas nach deren bloßen Wortlaut in sich Abgeschlossenes anzusehen. Das Strafgericht muß daher, um zu einer richtigen Beurteilung des Anklagevorwurfes zu gelangen, über den durch den Wortlaut der Anklage scheinbar gegebenen Tatsachenkreis und den darnach in Frage kommenden Tatbestand hinausgreifen.

Entscheidungen
17