JudikaturJustizRS0098481

RS0098481 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2018

Die Berücksichtigung von Beweismitteln im Urteil, die nicht im Sinne des § 258 StPO zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, stellt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 5 StPO dar.

Entscheidungen
64