JudikaturJustizRS0098450

RS0098450 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2016

Ein Gutachten des Kriminaltechnischen Büros der Bundespolizeidirektion Wien ist nicht das eines gerichtlich beeideten Sachverständigen und war folglich in der Hauptverhandlung nicht mündlich vorzutragen. Es ist aber ebenfalls - einerseits formal wegen der Beweismittelfreiheit der StPO (§ 258), andererseits wegen der Kenntnisse und des Ausbildungsstandes der Bediensteten in dieser kriminaltechnischen Einrichtung - eine taugliche Erkenntnisgrundlage.

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