JudikaturJustizRS0098429

RS0098429 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. März 2022

Angesichts dessen, dass Aussage gegen Aussage steht und bislang keine objektiven Verfahrensergebnisse zur Beurteilung der Frage verfügbar sind, welcher Darstellung die höhere Glaubwürdigkeit gebührt, verdienen auch bloß im Vorfeld des Tatgeschehens gelegene Begleitumstände erhöhte Beachtung. Der Behauptung des Vorliegens von solche Begleitumstände betreffenden Unwahrheiten in den Angaben der einzigen Belastungszeugin kommt daher entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weshalb die Ablehnung des Antrages, die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben dieser Zeugin einer Überprüfung und Kontrolle zu unterziehen, Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO begründet.

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35