JudikaturJustizRS0098350

RS0098350 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 1993

Der Sinn des Prinzips der Öffentlichkeit (siehe Art 90 Abs 1 B-VG, Art 6 MRK) - womit die allgemeine Volksöffentlichkeit gemeint ist - liegt in der Kontrollfunktion, die die Allgemeinheit gegenüber der Gerichtsbarkeit ausüben soll. Jedermann soll, freilich im Rahmen der Möglichkeiten, erlaubt sein, der Verhandlung beizuwohnen. In diesem Sinn erfordert der Begriff der Öffentlichkeit gar nicht, daß der Zutritt zur Hauptverhandlung schlechthin allein interessierten Personen nach ihrem Belieben und ohne Begrenzung möglich ist. Es sind stets die Beschränkungen des Zutrittes gestattet, welche die Raumverhältnisse und die Handlung der Ordnung erfordert, wenn sie nur nicht so weit gehen, daß sie einem tatsächlichen Ausschluß der Öffentlichkeit gleichkommen. Eine Reservierung von (einigen) Plätzen für ausgewiesene Vertreter der Massenmedien garantiert sogar in besonderem Maße die Öffentlichkeit der Verhandlung.

Entscheidungen
5