JudikaturJustizRS0098348

RS0098348 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Mai 1987

Es steht nicht im Ermessen des Gerichts, einen Angeklagten von vornherein und ohne Vorliegen der im § 221 Abs 1 StPO angeführten Voraussetzungen - selbst im Einvernehmen mit dem Angeklagten - zu einer Hauptverhandlung vorführen zu lassen, mögen auch im Einzelfall Erwägungen der Prozeßökonomie für eine solche Vorgangsweise sprechen. Das Gericht hat nach der zwingenden Vorschrift des § 221 Abs 1 StPO erst bei tatsächlichem Ausbleiben des Angeklagten "je nach Umständen" darüber zu befinden, welche (vorher anzudrohenden) Ausbleibensfolgen in Vollzug gesetzt werden.