RS0098313 – OGH Rechtssatz
RS0098313 – OGH Rechtssatz
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Will der Angeklagte beweisen, daß er aus bestimmten Geschäften Provisionsansprüche habe, deren Befriedigung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erwarten sei, so ist sein Antrag auf Beischaffung von Auskünften der Bankaufsichtsbehörden anderer Länder darüber, wieviele provisionspflichtige Geschäfte hinter seinem Rücken durch seine Geschäftspartner abgeschlossen worden seien, nicht zielführend. Ein solcher Antrag ist kein Beweisantrag, sondern stellt sich als Erkundungsbeweis dar. Seine Abweisung kann daher keine Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 4 StPO begründen.