JudikaturJustizRS0098249

RS0098249 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Oktober 2020

Indizienbeweise sind nach der Strafprozessordnung zulässig und beim Leugnen des Angeklagten, wenn Tatzeugen oder sonstige unmittelbare Beweise fehlen, die einzige Grundlage des Schuldspruchs.

Entscheidungen
31