RS0098229 – OGH Rechtssatz
RS0098229 – OGH Rechtssatz
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Ein vom Willen innerstaatlicher Behörden abhängiges (rechtliches) Hindernis (die erhebenden Beamten waren nur teilweise von der Amtsverschwiegenheit entbunden, sodaß sie zwar über den Inhalt vertraulicher Informationen aussagen, nicht aber den Namen der Informanten nennen durften) stellt keine Unerreichbarkeit der (Originalzeugen) Zeugen im Sinn des - einzig und allein auf Hindernisse tatsächlicher Art abstellenden - § 252 Abs 1 Z 1 StPO dar.