JudikaturJustizRS0098224

RS0098224 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 2014

Die Verletzung der Vorschriften des § 248 Abs 1 zweiter Satz StPO ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht und kann nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden.

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