RS0098202 – OGH Rechtssatz
RS0098202 – OGH Rechtssatz
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Nach dem Wortlaut der §§ 281 Abs 1 Z 2, 345 Abs 1 Z 3 StPO ist zwar nur die Verlesung eines Schriftstückes über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungsakt oder Voruntersuchungsakt mit Nichtigkeit bedroht. Aus der grundsätzlichen gesetzlichen (§ 252 Abs 1 StPO) Gleichstellung von Vernehmungsprotokollen und technischen Aufzeichnungen über eine Vernehmung folgt aber, daß auch die Vorführung von technischen Aufzeichnungen, wenn in ihnen ein nichtiger Vorerhebungsakt oder Voruntersuchungsakt festgehalten ist, bei sonstiger Nichtigkeit untersagt ist.