JudikaturJustizRS0098188

RS0098188 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Oktober 1953

Entsprechend der Vorschrift des § 247 Abs 3 StPO kann auch im Falle des § 453 Abs 2 StPO die Beeidigung unterbleiben, wenn Ankläger und Angeklagter darüber einverstanden sind.