JudikaturJustizRS0098165

RS0098165 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. April 1988

Ein im Vorverfahren abgelegtes Geständnis ist jedenfalls, wenn in der Hauptverhandlung die Polizeianzeige oder das betreffende gerichtliche Vernehmungsprotokoll nach § 252 vorletzter Abs StPO verlesen wurde oder daraus die entsprechenden Vorbehalte gemacht worden sind, ein zulässiges Beweismittel und kann - je nach dem Ergebnis der vom erkennenden Gericht unter Berücksichtigung der sonstigen Beweisergebnisse vorzunehmenden Überprüfung - ohne weiteres zur Begründung eines Schuldspruches herangezogen werden.