JudikaturJustizRS0098162

RS0098162 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juli 1972

Der vom Gericht beigezogene Dolmetsch ist nicht Sachverständiger, sondern Hilfsperson des Gerichtes. Die Unterlassung seiner Beeidigung bzw seiner Erinnerung an den abgelegten Eid ist nicht mit Nichtigkeit gemäß dem § 281 Z 3 StPO im Zusammenhang mit dem § 247 StPO bedroht (1 Os 93/48 in EvBl 1948/352).