RS0098162 – OGH Rechtssatz
RS0098162 – OGH Rechtssatz
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Der vom Gericht beigezogene Dolmetsch ist nicht Sachverständiger, sondern Hilfsperson des Gerichtes. Die Unterlassung seiner Beeidigung bzw seiner Erinnerung an den abgelegten Eid ist nicht mit Nichtigkeit gemäß dem § 281 Z 3 StPO im Zusammenhang mit dem § 247 StPO bedroht (1 Os 93/48 in EvBl 1948/352).