JudikaturJustizRS0098156

RS0098156 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Mai 1960

Trotz des zu Beginn einer Zeugeneinvernehmung seitens der Prozeßparteien erklärten Verzichtes auf die Beeidigung des Zeugen kann im Zuge oder nach Abschluß der Zeugeneinvernahme der Antrag auf Vornahme der Beeidigung gestellt werden. Einem Protest gegen die Stattgebung eines solchen Antrages kommt ebensowenig Bedeutung zu, wie der Erklärung einer Prozeßpartei eingangs der Zeugeneinvernahme, sich gegen den Antrag der anderen Prozeßpartei auf Beeidigung des Zeugen auszusprechen.