JudikaturJustizRS0098155

RS0098155 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2017

Die Verlesung des schriftlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung ist auch dann zulässig, wenn der Sachverständige bei Erstattung des Gutachtens in der Hauptverhandlung auf sein schriftliches Gutachten ausdrücklich Bezug nahm, sodaß es Gegenstand des in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachtens war.

Entscheidungen
4