RS0098155 – OGH Rechtssatz
RS0098155 – OGH Rechtssatz
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Die Verlesung des schriftlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung ist auch dann zulässig, wenn der Sachverständige bei Erstattung des Gutachtens in der Hauptverhandlung auf sein schriftliches Gutachten ausdrücklich Bezug nahm, sodaß es Gegenstand des in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachtens war.