JudikaturJustizRS0098078

RS0098078 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. April 2016

Die Beurteilung, ob ein Sachverständiger über die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse zur Erstattung des Gutachtens verfügt, obliegt ausschließlich dem erkennenden Gericht.

Entscheidungen
6