JudikaturJustizRS0098045

RS0098045 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. September 1971

Daß in der Hauptverhandlung nur die Anklageschrift selbst in der Gerichtssprache verlesen wurde und nicht auch die schon Monate vorher für den Angeklagten hergestellte und ihm ausgefolgte Übersetzung in seine Muttersprache, bildet keinen den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO verwirklichenden Verstoß gegen die Bestimmung des § 244 StPO.