JudikaturJustizRS0098029

RS0098029 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 1988

Nur das Unterbleiben der Verlesung der Anklageschrift, nicht auch einer in einer früheren Hauptverhandlung protokollierten Anklageausdehnung bewirkt Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO.

Entscheidungen
2