RS0097991 – OGH Rechtssatz
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Der Besuch eines (beruflichen Fortbildungskurses) Kurses ist kein unvorhergesehenes Hindernis, welches einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen vom Erscheinen bei der (Berufungsverhandlung) Verhandlung abgehalten hätte. Ein Vergessen des Termins ist gleichfalls kein ausreichender Grund für ein Absehen von einer gemäß § 242 Abs 3 StPO verhängten Geldstrafe.