JudikaturJustizRS0097990

RS0097990 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 1962

Ebenso wie im Falle eines gemäß dem § 427 Abs 3 StPO gegen ein Abwesenheitsurteil erhobenen Einspruches das Gericht zur Überprüfung der Einspruchsbehauptungen verpflichtet ist und den Einspruchswerber zum Nachweis des von ihm geltend gemachten Hindernisses, das ihn vom Erscheinen in der Hauptverhandlung abgehalten hat, aufzufordern und erforderlichenfalls Beweise über sein Vorbringen aufzunehmen hat, darf das Gericht die gemäß dem § 243 Abs 3 StPO vorgebrachten Einspruchsbehauptungen des mit einer Ordnungsstrafe belegten Zeugen nicht ungeprüft als nicht nachgewiesen unbeachtet lassen. Es hat den Einspruchswerber zum Nachweis seiner Behauptung aufzufordern und sodann die angebotenen Beweise zu prüfen.