JudikaturJustizRS0097988

RS0097988 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. April 1993

Die Anordnung der Vorführung eines Zeugen ist ihrem Wesen nach eine gegen dessen "Ungehorsam" gerichtete Zwangsmaßnahme und setzt deshalb auch das Vorliegen eines "Ungehorsamstatbestandes" in subjektiver Hinsicht voraus. Ein solcher kann aber nur dann gegeben sein, wenn die Ladung dem Zeugen überhaupt zugekommen ist. Auch wenn das Gesetz die eigenhändige Zustellung der Zeugenladung nicht vorsieht, sondern eine Ersatzzustellung gelten läßt (§ 79 Abs 3 StPO; § 16 Abs 1 ZustellG), darf daher die Vorführung eines Zeugen nicht schon bei Vorliegen des ordnungsgemäßen Nachweises einer Ersatzzustellung, sondern vielmehr erst dann verfügt werden, wenn sich das Gericht überzeugt hat, daß die vom Ersatzempfänger übernommene Ladung dem Zeugen auch wirklich persönlich zugekommen ist, er sie aber mißachtet.