JudikaturJustizRS0097985

RS0097985 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 1962

Das zur Entscheidung über den Einspruch gegen eine Ordnungsstrafe berufene Gericht ist verpflichtet, die vom Einspruchswerber aufgestellten Behauptungen von Amts wegen auf ihre Richtigkeit zu prüfen.