JudikaturJustizRS0097969

RS0097969 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 1989

Auch ein fünfjähriges Kind kann als Zeuge vernommen werden; seine Aussagefähigkeit und Aussageehrlichkeit ist gegebenenfalls durch Beiziehung eines jugendpsychologischen Sachverständigen zu klären.

Entscheidungen
3